123 Euro Auswertung

Krypto Steuer Grundlagen

Das BMF Schreiben vom 06.03.2025 zur Krypto Steuer

Am 06.03.2025 hat das Bundesministerium der Finanzen sein Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen aktualisiert (Aktenzeichen IV C 1, S 2256/19/10003 :008). Für Privatanleger sind vor allem drei Punkte entscheidend, weil sie darüber bestimmen, ob eine Anlage SO überhaupt sauber ist.

Die drei Punkte, die Ihre Steuer betreffen

  1. Walletbezogene FIFO ist vorgeschrieben

    First In First Out bestimmt, welcher zuerst gekaufte Bestand zuerst als verkauft gilt. Das BMF verlangt diese Reihenfolge je Wallet, nicht global über alle Bestände zusammen. Wer Bitcoin gleichzeitig auf einer Hardware Wallet und auf einer Börse hält, bekommt mit globaler FIFO eine andere Kostenbasis als mit walletbezogener. Nur die walletbezogene Zuordnung ist konform.

  2. Interne Transfers sind kein steuerbarer Vorgang

    Ein Transfer von der Börse auf die eigene Hardware Wallet ist kein Verkauf und kein Kauf. Es entsteht kein Gewinn und keine Haltefrist beginnt neu. Tools, die beide Wallets nicht sauber verbunden haben, zeigen den Transfer fälschlich als Verkauf plus Kauf und erzeugen so zwei steuerlich relevante Vorgänge, wo eigentlich keiner war.

  3. Auszahlungsgebühren sind kein Verkauf

    Zieht eine Börse eine Gebühr in Krypto für eine Auszahlung ab, ist das nach dem BMF Schreiben kein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang. Wer solche Mini Gebühren nicht herausfiltert, schreibt schnell hunderte Kleinstverkäufe in die Anlage SO, die dort nichts verloren haben.

Warum das praktisch zählt: Die gängigen Portfolio Tracker sind hervorragend, um Trades zu speichern. Sie kennen aber nicht zwingend alle Ihre Wallets und raten dann bei der FIFO Zuordnung. Das Ergebnis ist eine Anlage SO, die formal aussieht wie fertig, aber bei der Prüfung durch das Finanzamt Rückfragen auslöst.

Freigrenze und Haltefrist bleiben unverändert

Unabhängig vom BMF Schreiben gilt weiter: Krypto im Privatvermögen ist nach einer Haltefrist von einem Jahr steuerfrei. Wird innerhalb eines Jahres verkauft, ist der Gewinn ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG und unterliegt der Freigrenze. Diese Freigrenze hat einen Cliff Effekt: wird sie überschritten, ist der gesamte Jahresgewinn steuerpflichtig, nicht nur der Teil oberhalb der Grenze.

fiscanto rechnet walletbezogene FIFO automatisch. Sie laden Ihren CoinTracking Export hoch, fiscanto filtert interne Transfers und Auszahlungsgebühren, ordnet je Wallet zu und liefert innerhalb von 24 Stunden eine ausgefüllte Anlage SO als PDF, eine Excel Zusammenfassung mit Cliff Effekt Klassifikation pro Jahr und einen Plausibilitäts Bericht.

Auswertung für 123 Euro

Häufige Fragen

Was schreibt das BMF Schreiben zur FIFO Methode vor?

Es schreibt walletbezogene FIFO vor. Die Reihenfolge wird je Wallet bestimmt, nicht global über alle Bestände zusammen.

Sind Transfers zwischen eigenen Wallets steuerpflichtig?

Nein. Ein Transfer zwischen zwei eigenen Wallets ist keine Veräußerung und keine Anschaffung und löst keinen steuerbaren Vorgang aus.

Sind Auszahlungsgebühren ein steuerpflichtiger Verkauf?

Nein. Eine in Krypto abgezogene Auszahlungsgebühr ist nach dem BMF Schreiben kein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang.

fiscanto erbringt Datenaufbereitung im Sinne § 6 Nr 3 StBerG und § 3 RDG. Dieser Text ist eine allgemeine Erläuterung und keine Steuerberatung und keine Rechtsdienstleistung. Bei steuerpflichtigen Gewinnen über der § 398a AO Schwelle oder unklaren Datenquellen ist die Begleitung durch einen Fachanwalt für Steuerstrafrecht angeraten. Die volle anwaltliche Begleitung finden Sie unter fiscanto.de.